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   BAG, 29.01.2020 - 4 ABR 8/18   

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https://dejure.org/2020,850
BAG, 29.01.2020 - 4 ABR 8/18 (https://dejure.org/2020,850)
BAG, Entscheidung vom 29.01.2020 - 4 ABR 8/18 (https://dejure.org/2020,850)
BAG, Entscheidung vom 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 (https://dejure.org/2020,850)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 99 BetrVG, Abschnitt XI Ziffer 2 zum TVöD... , § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 2, Abs. 3 BetrVG, § 99 Abs. 1 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, Anlage 1 zum TVöD, § 96 Abs. 1 ArbGG, § 563 Abs. 1 ZPO, Anlage 1b zum BAT, Anlage 1b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 563 Abs. 3 ZPO, § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD, § 12 Abs. 2 TVöD, § 564 Satz 1 ZPO, § 12 TVöD

  • Wolters Kluwer

    Zulässige Ergänzung unvollständiger Informationen durch den Arbeitgeber im Zustimmungsersetzungsverfahren; Inhalt und Anforderungen an eine "Stationsleitung" im TVöD/VKA Teil B XII; Entgeltordnung; Abgrenzung zwischen ständiger Vertretung und bloßer Abwesenheits- oder ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Eingruppierung von Team-/Stationsleitungen - Zustimmungsersetzungsverfahren

  • Betriebs-Berater

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 99 Abs. 1
    Zulässige Ergänzung unvollständiger Informationen durch den Arbeitgeber im Zustimmungsersetzungsverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Eingruppierung von Team-/Stationsleitungen - Zustimmungsersetzungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eingruppierung von Stationsleitungen im Kreiskrankenhaus

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - TVöD/VKA - Stationsleitung - Teamleitung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 808
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 15.02.2006 - 4 AZR 66/05

    Eingruppierung einer Stationsschwester

    Auszug aus BAG, 29.01.2020 - 4 ABR 8/18
    Im Übrigen war für die Eingruppierung die ständige fachliche Unterstellung einer bestimmten Anzahl von Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung maßgeblich (vgl. dazu zB BAG 15. Februar 2006 - 4 AZR 66/05 -) .

    Wenn die Leiterin/der Leiter einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihr/ihm betreuten Bereichs anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit (vgl. schon BAG 15. Februar 2006 - 4 AZR 66/05 - Rn. 14 mwN zur Tätigkeit als Stationsschwester iSd. BAT) .

  • BAG, 12.12.2018 - 4 AZR 147/17

    Eingruppierung - (Erste) Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle

    Auszug aus BAG, 29.01.2020 - 4 ABR 8/18
    Die Bedeutung des Begriffs ist durch Auslegung der tariflichen Regelungen zu ermitteln (zu den Maßstäben BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 35, 42 mwN, BAGE 164, 326) .

    dd) Dieses Verständnis des Begriffs "Stationsleitung" wird auch durch die Tarifentwicklung gestützt (vgl. zu deren Berücksichtigung BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 42, BAGE 164, 326) , soweit es überhaupt noch eines Rückgriffs hierauf bedarf.

  • BAG, 16.05.2019 - 6 AZR 93/18

    Zulage gemäß Protokollnotiz 2 der Anlage 1 zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie

    Auszug aus BAG, 29.01.2020 - 4 ABR 8/18
    Deshalb muss das Tatbestandsmerkmal "Leitung" anhand des Gegenstands der Leitungstätigkeit bestimmt werden (BAG 16. Mai 2019 - 6 AZR 93/18 - Rn. 21 mwN) .

    Zwar wird für den Begriff des Leiters als Eingruppierungsmerkmal regelmäßig gefordert, dieser müsse für eine Einrichtung, einen Teil derselben oder einen abgrenzbaren Aufgabenbereich die Verantwortung tragen (vgl. zum BAT zB BAG 23. Oktober 1996 - 4 AZR 270/95 - zu III 5.1 der Gründe; 13. Dezember 1995 - 4 AZR 738/94 - zu II 4 a der Gründe; 5. April 1995 - 4 AZR 183/94 - zu II 5 a der Gründe; zum Begriff des Schichtleiters im Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie BAG 16. Mai 2019 - 6 AZR 93/18 - Rn. 21) .

  • BAG, 21.03.2018 - 7 ABR 38/16

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung- anwendbare

    Auszug aus BAG, 29.01.2020 - 4 ABR 8/18
    Sie hat den Betriebsrat über die beabsichtigten personellen Einzelmaßnahmen informiert (vgl. dazu zB BAG 21. März 2018 - 7 ABR 38/16 - Rn. 17 mwN; zum Inhalt der notwendigen Information bei Umgruppierungen: 29. Juni 2011 - 7 ABR 24/10 - Rn. 22) .

    Die als fehlend gerügten Angaben hat die Arbeitgeberin im Laufe des Verfahrens ausdrücklich zur Erfüllung ihrer ggf. noch nicht vollständig erfüllten Unterrichtungspflicht in - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht annimmt - zulässiger Weise ergänzt (BAG 21. März 2018 - 7 ABR 38/16 - Rn. 19) .

  • BAG, 23.01.2019 - 4 ABR 56/17

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - körperlich

    Auszug aus BAG, 29.01.2020 - 4 ABR 8/18
    Gelangt er dabei zum Ergebnis, der Arbeitnehmer sei aufgrund der geänderten Tätigkeit einer anderen Vergütungsgruppe zuzuordnen, liegt eine Umgruppierung vor (st. Rspr. BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 19) .
  • BAG, 09.10.2013 - 7 ABR 1/12

    Versetzung - Zustimmungsverweigerung

    Auszug aus BAG, 29.01.2020 - 4 ABR 8/18
    Eine erneute Zustimmungsverweigerung im Anschluss an die von der Arbeitgeberin nachgeholten Informationen war nicht erforderlich, da diese von ihrer ursprünglichen Maßnahme keinen Abstand genommen und keine eigenständige, neue personelle Einzelmaßnahme eingeleitet hat (vgl. BAG 9. Oktober 2013 - 7 ABR 1/12 - Rn. 27 f. mwN; 20. Dezember 1988 - 1 ABR 68/87 - zu B I 1 d der Gründe, BAGE 60, 330) .
  • BAG, 23.10.1996 - 4 AZR 270/95

    Eingruppierung als "Leiter von Erziehungsheimen"

    Auszug aus BAG, 29.01.2020 - 4 ABR 8/18
    Zwar wird für den Begriff des Leiters als Eingruppierungsmerkmal regelmäßig gefordert, dieser müsse für eine Einrichtung, einen Teil derselben oder einen abgrenzbaren Aufgabenbereich die Verantwortung tragen (vgl. zum BAT zB BAG 23. Oktober 1996 - 4 AZR 270/95 - zu III 5.1 der Gründe; 13. Dezember 1995 - 4 AZR 738/94 - zu II 4 a der Gründe; 5. April 1995 - 4 AZR 183/94 - zu II 5 a der Gründe; zum Begriff des Schichtleiters im Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie BAG 16. Mai 2019 - 6 AZR 93/18 - Rn. 21) .
  • BAG, 07.12.1983 - 4 AZR 415/81
    Auszug aus BAG, 29.01.2020 - 4 ABR 8/18
    Unter Vorstehen war das sachliche Vorstehen, die fachliche Verantwortung gemeint (BAG 7. Dezember 1983 - 4 AZR 415/81 -; vgl. auch Sträßner/Ill-Groß aaO S. 19, 22) .
  • BAG, 06.10.2010 - 7 ABR 80/09

    Mitbestimmung bei Umgruppierung - ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 29.01.2020 - 4 ABR 8/18
    Um eine offenkundig unvollständige Information des Betriebsrats (vgl. dazu BAG 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 27 f.) handelte es sich jedenfalls nicht.
  • BAG, 13.12.1995 - 4 AZR 738/94

    Eingruppierung einer Hortleiterin

    Auszug aus BAG, 29.01.2020 - 4 ABR 8/18
    Zwar wird für den Begriff des Leiters als Eingruppierungsmerkmal regelmäßig gefordert, dieser müsse für eine Einrichtung, einen Teil derselben oder einen abgrenzbaren Aufgabenbereich die Verantwortung tragen (vgl. zum BAT zB BAG 23. Oktober 1996 - 4 AZR 270/95 - zu III 5.1 der Gründe; 13. Dezember 1995 - 4 AZR 738/94 - zu II 4 a der Gründe; 5. April 1995 - 4 AZR 183/94 - zu II 5 a der Gründe; zum Begriff des Schichtleiters im Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie BAG 16. Mai 2019 - 6 AZR 93/18 - Rn. 21) .
  • BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 336/09

    Eingruppierung eines Facharztes als ständiger Vertreter des Chefarztes

  • BAG, 09.12.2015 - 4 AZR 131/13

    Eingruppierung eines Spezialmechanikers bei den US-Stationierungsstreitkräften

  • BAG, 05.04.1995 - 4 AZR 183/94

    Eingruppierung als "Leiter von Kindertagesstätten"

  • BAG, 20.06.2018 - 4 AZR 339/17

    Auslegung von Tarifverträgen - Arbeit auf Abruf - Berechnung einer Pauschale für

  • BAG, 25.02.2009 - 4 AZR 41/08

    Eingruppierung von Kontrollschaffnern - Begriffe "Bewachung" und "Kontrolle

  • BAG, 19.09.2018 - 10 AZR 496/17

    Arbeitszeitkonto - Stundenabbau - Zeitzuschläge

  • BAG, 20.12.1988 - 1 ABR 68/87

    Betriebsrat: Nachholung der unvollständigen Unterrichtung durch den Arbeitgeber,

  • LAG Schleswig-Holstein, 30.01.2018 - 2 TaBV 19/17

    Eingruppierung, Umgruppierung, Pflegekraft, Leitungskraft, Tätigkeit,

  • BAG, 29.06.2011 - 7 ABR 24/10

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umgruppierung - ordnungsgemäße Unterrichtung

  • BAG, 13.05.2020 - 4 AZR 173/19

    "Große Station" iSd. Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA

    a) Es spricht vieles dafür, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin als Stationsleiterin um einen einheitlichen Arbeitsvorgang iSv. § 12 Abs. 2 TVöD/VKA handelt (vgl. dazu zB BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 31) .

    Das Landesarbeitsgericht ist unausgesprochen davon ausgegangen, dass die Klägerin das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe P 12 Fallgruppe 1 TVöD/VKA erfüllt, also eine Station im Tarifsinn leitet (vgl. dazu BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 17 ff.) .

    Allen Ebenen ist gemeinsam, dass dort Leitungsaufgaben ausgeübt werden (BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 24 f.) .

    Das umfasst etwa die Befugnis, in der Pflege fachliche Weisungen zu erteilen, Arbeitsinhalte festzulegen und das Recht, Arbeitsergebnisse zu überprüfen (BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 26; vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO EntgO VKA - B XI - Gesundheitsberufe Rn. 475) .

    Eine Allein- oder Letztverantwortlichkeit setzt das Tätigkeitsmerkmal nicht voraus (vgl. allgemein zur Verantwortung der Stationsleitung BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 22 ff.) .

  • LAG Hamm, 09.03.2021 - 7 TaBV 27/19

    Eingruppierung einer stellvertretenden Wohnbereichsleiterin im Seniorenheim;

    Der Wohnbereich eines Seniorenzentrums kann eine "Station" im Sinne der Vorbemerkungen zu den Leitenden Beschäftigten in der Pflege nach der Anlage 1 - Entgeltordnung - des TVöD-B darstellen (Anschluss an BAG, Beschluss v. 29.01.2020, 4 ABR 8/18).

    Nachdem die Beteiligten auf Anregung des Gerichts während des laufenden Verfahrens zunächst die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.01.2020 - 4 ABR 8/18 - abgewartet haben, trägt die Arbeitgeberin ergänzend vor:.

    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.01.2020 - 4 ABR 8/18 - sei nicht geeignet, eine andere Bewertung zu rechtfertigen.

    Er verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und sieht sich in seiner Auffassung zum Stationsbegriff durch die genannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Aktenzeichen 4 ABR 8/18 bestätigt.

    Pflegende Tätigkeiten gehören daher als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit (BAG, Urteil vom 15.02.2006, 4 AZR 66/05 Rdnr. 14 sowie vom 29.01.2020, 4 ABR 8/18 Rdnr. 31 m.w.N.).

    Denn nach den bereits zitierten Vorbemerkungen zur Eingruppierung der Leitenden Beschäftigten in der Pflege, dort unter Ziffer 2., kommt es auf die Bezeichnung der organisatorischen Einheit nicht an; mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (4 ABR 8/18 aaO., dort Rdnr. 38) ist für die Bestimmung der zutreffenden Eingruppierung allein die auszuübende Tätigkeit maßgeblich.

    Die Beschwerdekammer folgt insoweit der bereits genannten Entscheidung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts zu 4 ABR 8/18, wonach sich der Begriff der Station im Wesentlichen von den zugewiesenen Leitungsaufgaben her bestimmt (BAG aaO. Rdnr. 19 ff.).

    Soweit die Arbeitgeberin darauf hingewiesen hat, dass letztendlich beispielsweise die Genehmigung des Dienstplanes, der von der Wohnbereichsleitung erstellt ist, der Pflegedienstleitung obliegt, was gegen die Annahme einer organisatorischen Einheit beim Wohnbereich spreche, so darf nicht verkannt werden, dass nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aaO. zu 4 ABR 8/18 unter Rdnr. 22 am Ende eine Übertragung der organisatorischen Gesamtzuständigkeit nicht Voraussetzung für die Annahme einer Stationsleitung im Tarifsinne ist.

    (d) Soweit die Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen hat, dass die vom Bundesarbeitsgericht zu 4 ABR 8/18 entwickelten Grundsätze zur Station bzw. Stationsleitung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar seien, da es im Falle des Bundesarbeitsgerichts um ein großes Krankenhaus ging, vorliegend indessen um Einrichtungen zur Betreuung von alten und pflegebedürften Menschen, so folgt die Beschwerdekammer dem nicht.

    Genau diesen Umstand hat das Bundesarbeitsgericht auch in der zitierten Entscheidung zum Anlass genommen, bei Überprüfung des Begriffs der Stationsleitung sich eben nicht nur auf den Bereich der Krankenpflege zu beziehen, sondern ausdrücklich die Kranken-, Alten- und Kinderkrankenpflege beschrieben hat (BAG 4 ABR 8/18 aaO., Rdnr. 22 am Anfang).

    Soweit die Arbeitgeberin sich im vorliegenden Verfahren unter anderem auf die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein vom 30.01.2018, 2 TaBV 19/17 berufen hat und die vorliegende Entscheidung möglicherwiese hiervon abweicht, ist festzuhalten, dass jene Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein durch den Beschluss des 4. Senats vom 29.01.2020, 4 ABR 8/18, aufgehoben wurde und die Beschwerdekammer in den grundlegenden Rechtsfragen eben dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt ist.

  • LAG Baden-Württemberg, 13.07.2021 - 19 TaBV 6/20

    Eingruppierung Stationsleiter/ Stationsleiterin - Wohnbereichsleitung -

    Die von dem Bundesarbeitsgericht zur Eingruppierung einer Stationsleitung in einem Krankenhaus aufgestellten Grundsätze (29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 -) sind auch auf die Wohnbereichsleitung in einem Pflegeheim für ältere Menschen anzuwenden, wenn die Einrichtung nach dem Stationsmodell im Sinne der Vorbemerkungen von Teil B XI Beschäftigte in Gesundheitsberufen 2. Leitende Beschäftigte in der Pflege der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-VKA organisiert ist.

    Außerdem wurde klargestellt, dass mit der Zuweisung der Tätigkeiten einer Wohnbereichsleitung eine Umgruppierung einhergeht (BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rz 14).

    Wenn die Leiterin/der Leiter einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihr/ihm betreuten Bereichs anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit (BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rz 31 juris; 15. Februar 2006 - 4 AZR 66/05 - Rz 14 mwN zur Tätigkeit als Stationsschwester im Sinne des BAT; vgl. auch BAG 24. Februar 2021 - 4 AZR 309/20 - Rz 17, 18 zu den Zusammenhangstätigkeiten der Leiterin des pflegerischen Dienstes einer Förderschule).

    d) Nach der Rechtsprechung des BAG vom 29. Januar 2020 (4 ABR 8/18 - Rz 17 ff., juris) entspricht der Begriff der Stationsleitung, wie er in Teil B Abschnitt XI Ziff. 2 der Anlage 1 zum TVöD/VKA verwendet wird, dem allgemeinen berufskundlichen Verständnis.

    (6) Die Tarifvertragsparteien wollten erkennbar ein abgestuftes System schaffen, das verschiedene Leitungsebenen mit verschiedenen Anforderungen an Maß und Umfang der Leitungskompetenz unterschiedlich tariflich bewertet (BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rz 17-19, 22-27, juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen und Belegen; vgl. BAG 24. Februar 2021 - 4 AZR 309/20 - Rz 46 ff., juris zu einem höheren Maß von Verantwortlichkeit einer Gruppenleiterin, der Aufgaben einer Stationsleitung/Leitung eines Funktionsbereichs im Tarifsinne übertragen sind).

    bb) Die vorstehenden Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 29. Januar 2020 ( - 4 ABR 8/18 - ) aufgestellt hat, bezogen sich zwar auf den Betrieb von Krankenhäusern.

    Denn wie sich aus Ziff. 2 der Vorbemerkungen zu den Leitenden Beschäftigten in der Pflege ergibt, ist es unbeachtlich, soweit für vergleichbare organisatorische Einheiten von den vorstehenden Bezeichnungen (Anmerkung: In Ziff. 1 der Vorbemerkungen) abweichende Bezeichnungen verwandt werden (BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rz 29, juris, für die Leitung eines "Funktionsbereichs").

    Auch der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Januar 2020 (- 4 ABR 8/18 -) lag ein zweigliedriges Organisationskonzept von Bereichs- und Teamleitungen zugrunde.

    Es kann nicht davon gesprochen werden, dass die Wohnbereichsleitungen lediglich Unterstützungsleistungen und Zuarbeit für die Pflegedienstleitung erbringen würde (BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rz 42, 43).

  • BAG, 24.02.2021 - 4 AZR 309/20

    Eingruppierung einer Gruppen-/Teamleitung - Freiwillige nach dem BFDG

    Soweit die Klägerin darüber hinaus auch Aufgaben wie zB diejenige der Hygienebeauftragten wahrnimmt, die innerhalb des von ihr betreuten Bereichs anfallen, gehören diese als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit (vgl. zur Stationsleitung BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 19 mwN; 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 31; zu Zusammenhangstätigkeiten BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 38 ff., BAGE 140, 311) .

    Bei einem Team oder einer Gruppe handelt es sich um eine kleinere Einheit, typischerweise die Teileinheit einer Station, die nicht organisatorisch verselbständigt ist, sondern sich (nur) durch die Zusammenfassung von Beschäftigten auszeichnet (BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 24) .

    Das umfasst etwa die Befugnis, in der Pflege fachliche Weisungen zu erteilen, Arbeitsinhalte festzulegen und das Recht, Arbeitsergebnisse zu überprüfen (BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 33; 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 26) .

    Entsprechendes gilt auch für die Leitung eines Funktionsbereichs (BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 22 mwN, 29) .

    Sie steuert die inhaltlichen und organisatorischen Abläufe des pflegerischen Dienstes der Förderschule und übt damit Aufgaben aus, die typischerweise einer Leitung eines Funktionsbereichs übertragen sind (vgl. dazu BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 22) .

    Im Übrigen wäre eine Letztverantwortlichkeit für übertragene Leitungsaufgaben auch nicht erforderlich (BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 25 [zur Stationsleitung]) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.05.2022 - 23 Sa 1523/21

    Eingruppierung einer Wohnbereichsleiterin - Stationsleitung - fachliche

    Wenn eine Leiterin einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihr betreuten Bereichs anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit (vgl. BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 31).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Januar 2020 (4 ABR 8/18 - Rz 17 ff. und 24 ff.) zur Eingruppierung einer Stationsleiterin in einem Krankenhaus entspricht der Begriff der Stationsleitung, wie er in Teil B Abschnitt XI Ziff. 2 der Anlage 1 zum TVöD/VKA verwendet wird, dem allgemeinen berufskundlichen Verständnis.

    Stationsleitung ist deshalb die Bezeichnung für diejenigen "Leitenden Beschäftigten in der Pflege", die eine Station eines Krankenhauses leiten (BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 17 - 19).

    Einem mehrstufigen Leitungskonzept ist immanent, dass Leitungsebenen gleichzeitig und nebeneinander mit unterschiedlichen Kompetenzen bestehen (BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 22 - 25).

    Die Tarifvertragsparteien wollten erkennbar ein abgestuftes System schaffen, das verschiedene Leitungsebenen mit verschiedenen Anforderungen an Maß und Umfang der Leitungskompetenz unterschiedlich tariflich bewertet (vgl. BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn.26 f.).

    Dass die Arbeitgeberin die Tätigkeit als "Wohnbereichsleitung" bezeichnet und als die einer Gruppen- oder Teamleitung bewertet, ist eingruppierungsrechtlich unerheblich (vgl. BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 38).

    Auch insoweit sind die vom Bundesarbeitsgericht (4 ABR 8/18) entwickelten Grundsätze zur Stationsleitung auf die Wohnbereichsleitung übertragbar.

  • BAG, 17.11.2021 - 4 ABR 1/21

    Eingruppierung einer Bereichs- bzw. Abteilungsleitung

    Allerdings wird nach dem allgemeinen Verständnis auch eine Station als Abteilung in einem Krankenhaus verstanden (Duden aaO Stichwort "Station"; Wahrig aaO Stichwort "Station"; vgl. auch BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 19) .

    Bei einer Gruppe bzw. einem Team handelt es sich demgegenüber um eine kleinere Einheit, die nicht organisatorisch verselbständigt ist, sondern sich (nur) durch die Zusammenfassung von Beschäftigten auszeichnet (zum TVöD: BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 24) .

    Während die Vorbemerkung Nr. 1 Satz 1 des Anhangs D zur Anlage 31 der AVR Caritas unter Buchst. c bestimmt, dass ein Bereich oder eine Abteilung in der Regel mehrere Stationen umfasst, fehlt eine solche Festlegung im Verhältnis zwischen Station und Gruppe/Team (Buchst. b; vgl. bereits BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 24 [zum TVöD]) .

    Es hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, welchen genauen Inhalt diese Leitungsaufgaben haben und ob sie insbesondere das Maß der Leitungsaufgaben von drei dem Arbeitnehmer L untergeordneten Stationsleitungen erreichen (vgl. dazu BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 22 ff.) .

    Insbesondere wird nicht deutlich, ob es sich dabei lediglich um eine personenbezogene Leitungsfunktion im Sinne einer Gruppen- oder Teamleitung handelt (vgl. dazu BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 24) oder ob diesen Leitungspersonen weitergehende Aufgaben zugewiesen sind, die die organisatorische Einheit selbst betreffen.

    Gegen die letztgenannte Annahme spricht, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers L die typischen Aufgaben einer Stationsleitung (vgl. dazu BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 22) umfasst und er diese für alle drei Pflegebereiche ausübt.

  • BAG, 27.04.2022 - 4 ABR 25/21

    Tätigkeitsmerkmale für Leitende Beschäftigte in der Pflege

    Letztlich dienen alle in der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten, auch wenn es sich zum Teil um pflegerische handeln sollte, dem Arbeitsergebnis der Leitung des Wohnbereichs (vgl. zum einheitlichen Arbeitsvorgang bei Leitungstätigkeiten BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 19 mwN, BAGE 170, 214; 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 31 mwN) .

    Dieses besteht in den Entgeltgruppen P 9 bis P 14 TVöD/VKA aus den drei Ebenen Gruppe/Team, Station und Bereich/Abteilung (BAG 24. Februar 2021 - 4 AZR 309/20 - Rn. 23; 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 26, BAGE 170, 214; 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 25) .

    Unter Station ist nach allgemeinem Verständnis eine Abteilung in einem Krankenhaus zu verstehen (BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 19) .

    Die Aufgaben einer Gruppen-/Teamleitung beschränken sich hingegen auf die Leitung einer Personengruppe, die typischerweise eine Teileinheit einer Station darstellt (BAG 24. Februar 2021 - 4 AZR 309/20 - Rn. 47; ausf. 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 22, 29) .

    Die (verbindliche) Dienstplanerstellung oder deren Überprüfung ist typisches Merkmal des der Stationsleitung übergeordneten Berufsbildes der Pflegedienstleitung (BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 42, 43) .

    Diese gehören als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit (vgl. BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 31) .

  • BAG, 14.10.2020 - 4 AZR 252/19

    Eingruppierung einer Erzieherin - Darlegungslast - wertender Vergleich

    Dazu gehört auch die Feststellung, welche Einzelaufgaben Gegenstand der von den Tarifvertragsparteien genannten Ausbildung (vgl. BAG 13. November 2019 - 4 AZR 490/18 - Rn. 44, BAGE 168, 306: Erzieher; 6. Juli 2016 - 4 AZR 91/14 - Rn. 24: Ergotherapeutin) oder des feststehenden Berufsbilds sind (sh. etwa BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 22: Stationsleitung) .
  • BAG, 11.10.2022 - 1 ABR 16/21

    Zustimmungsersetzung - innerbetriebliche Stellenausschreibung

    Etwas anderes gilt nur, wenn er von der ursprünglich beabsichtigten Maßnahme Abstand genommen hat und ein Mitbestimmungsverfahren zu einer eigenständigen personellen Einzelmaßnahme einleitet (vgl. BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 12; 21. November 2018 - 7 ABR 16/17 - Rn. 21 mwN, BAGE 164, 230) .
  • ArbG Essen, 17.06.2020 - 5 BV 97/19
    Sie besteht in der Zuordnung der verrichteten Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien (BAG v. 29.01.2020 - 4 ABR 08/18 - zit. aus beck-online).

    Gelangt er dabei zum Ergebnis, der Arbeitnehmer sei aufgrund der geänderten Tätigkeit einer anderen Vergütungsgruppe zuzuordnen, liegt eine Umgruppierung vor (BAG v. 23.01.2019 - 4 ABR 56/17 - juris; BAG v. 29.01.2020, a. a. O.).

    Aus dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für die Leitenden Beschäftigten in der Pflege wird deutlich, dass die Eingruppierung von einem mehrstufigen, hierarchischen Organisations- und Leitungsmodell ausgeht (vgl. dazu BAG v. 29.01.2020, a. a. O.).

    Anderenfalls verbliebe den Bereichsleitern ebenso wenig Raum zur Leitung der ihnen unterstellten Stationen wie der Pflegedienstleitung im Hinblick auf deren Gesamtverantwortung (BAG v. 29.01.2020, a. a. O.).

    Zum Begriff "Station" führt das BAG in seiner Entscheidung vom 29.01.2020 (AZ 4 ABR 8/18 - juris) wie folgt aus:.

    Das Team ist im Unterschied zur Station aber nicht organisatorisch verselbständigt, sondern zeichnet sich (nur) durch die Zusammenfassung von Beschäftigten aus (BAG v. 29.01.2020, a. a. O.).

  • BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 161/20

    Eingruppierung eines (Teilzeit-)Praxisanleiters - Funktionsmerkmal - Bestimmung

  • BAG, 17.03.2021 - 4 AZR 327/20

    Eingruppierung einer Praxisanleiterin

  • LAG Düsseldorf, 02.08.2023 - 12 TaBV 46/22

    Personelle Einzelmaßnahme; Personalfragebögen; Beurteilungsgrundsätze

  • BAG, 22.06.2022 - 4 AZR 440/21

    Eingruppierung eines Sozialarbeiters - Heraushebungsmerkmal - Darlegungslast

  • BAG, 19.11.2020 - 6 AZR 331/19

    Eingruppierung AVR Caritas - Praxisanleiter

  • LAG Baden-Württemberg, 18.09.2020 - 1 TaBV 1/20

    Entgeltordnung VKA - Entgeltgruppe P 14 - Bereich

  • LAG Hessen, 02.08.2021 - 7 Sa 1252/20
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.11.2020 - 7 Sa 50/20

    Eingruppierung eines Leiters der kommunalen Vollstreckungsstelle

  • BAG, 16.08.2023 - 4 AZR 301/22

    Eingruppierung eines Tierpflegers - besonders qualifizierte Spezialtätigkeiten -

  • LAG Köln, 15.01.2021 - 9 TaBV 39/20

    Eingruppierung - Gruppenleiter - Erziehungsdienst - sozialpädagogische

  • BAG, 16.12.2020 - 4 ABR 8/20

    Zustimmungsersetzung - Eingruppierung eines Hausmeisters

  • BAG, 17.03.2021 - 4 AZR 218/20

    Eingruppierung einer Praxisanleiterin

  • LAG Sachsen-Anhalt, 08.08.2022 - 8 Sa 261/19

    Eingruppierung - Brandschutzprüfer

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.01.2021 - 7 Sa 153/20

    Eingruppierung und Einstufung des Leiters der Funktionseinheit Anästhesie

  • LAG Niedersachsen, 31.08.2022 - 8 Sa 151/22

    Eingruppierungssystematik im TVöD/VKA Bestimmung des Arbeitsvorgangs als

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.05.2023 - 8 TaBV 17/22

    Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung wegen der Höhe

  • LAG Hamm, 19.05.2021 - 3 Sa 1262/20

    Feststellungsinteresse bei Eingruppierungsfeststellungklage; Kein Anspruch auf

  • ArbG Düsseldorf, 04.10.2022 - 6 BV 107/22
  • LAG München, 06.07.2020 - 8 Sa 741/19

    Verfahren wegen zutreffender Eingruppierung einer Partei

  • ArbG Würzburg, 10.06.2020 - 1 BV 13/19

    Betriebsrat, Eingruppierung, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Tarifvertrag, Zustimmung,

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